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Datenschutzhinweise für BewerberInnen

Gemäß Artikel 13 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (LDA) Sachsen-Anhalt.

Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie möchte Sie darüber informieren, welche personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und wofür diese Daten verwendet werden. Außerdem werden Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen in Kenntnis gesetzt, auch an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.

 

1. Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde

Verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt.

Postanschrift:
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt
Landesmuseum für Vorgeschichte
Richard-Wagner-Straße 9
06114 Halle (Saale)

poststelle@lda.stk.sachsen-anhalt.de

 

Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an den Datenschutzbeauftragten des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt richten.

Postanschrift:
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt
Landesmuseum für Vorgeschichte
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Richard-Wagner-Straße 9
06114 Halle (Saale)

datenschutzbeauftragter@lda.stk.sachsen-anhalt.de

 

2. Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Bei der Übersendung von Bewerbungsunterlagen werden die folgenden für das Bewerbungsverfahren erforderlichen Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Datenschutzgrundverordnung elektronisch erfasst und gespeichert:

Personendaten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum)

Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse)

Behinderung, Gleichstellung

Daten zur Ausbildung und Weiterbildung

Daten zum bisherigen beruflichen Werdegang, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse

Angaben zu sonstigen Qualifikationen

Datum der Bewerbung

 

Informationen über eine Schwerbehinderung werden im Rahmen des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit Paragraf 164 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch erhoben und verarbeitet.

 

3. Empfänger

Ihre Daten werden ausschließlich vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben.

 

4. Dauer der Datenspeicherung

Die Daten werden spätestens sechs Monate nach Abschluss des konkreten Bewerbungsverfahrens gelöscht beziehungsweise datenschutzgerecht vernichtet. Dies gilt nicht, sofern gesetzliche Bestimmungen einer Löschung entgegenstehen, die weitere Speicherung zum Zwecke der Beweisführung erforderlich ist oder Sie einer längeren Speicherung ausdrücklich zugestimmt haben.

 

5. Recht auf Auskunft, Widerruf und Löschung

Nach der Datenschutzgrundverordnung haben Sie das Recht auf:

Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung)

Berichtigung Ihrer Daten (Artikel 16 der Datenschutzgrundverordnung)

Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Artikel 17 und 18 der Datenschutzgrundverordnung)

Widerspruch gegen die Verarbeitung (Artikel 21 der Datenschutzgrundverordnung)

Übertragbarkeit Ihrer Daten an Dritte (Artikel 20 der Datenschutzgrundverordnung)

Widerruf Ihrer gegebenen Einwilligung mit Wirkung auf die Zukunft (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 der Datenschutzgrundverordnung).

Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) in Verbindung mit Artikel 77 der Datenschutzgrundverordnung. Die zuständige Behörde ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 34a, 39104 Magdeburg.

 

6. Notwendigkeit der Datenerhebung und Datenerfassung im Stellenausschreibungsverfahren

Die Bereitstellung Ihrer gemäß Anforderungsprofil der jeweiligen Ausschreibung erforderlichen personenbezogenen Daten ist für eine Einbeziehung Ihrer Bewerbung in das Stellenausschreibungsverfahren und somit für eine mögliche spätere Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwingend erforderlich. Die Nichtbereitstellung führt daher zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren.

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